Gefälligkeitsverhältnis

Gefälligkeitsverhältnis
Gefälligkeitsverhältnis,
 
Rechtsbeziehung, die die unentgeltliche Erbringung einer Leistung zum Inhalt hat, ohne dass den Leistenden eine rechtliche Verpflichtung hierzu träfe (z. B. Blumengießen für den verreisten Nachbarn). Der Gefällige haftet grundsätzlich nur nach dem Recht der unerlaubten Handlungen, dabei aber für jede Fahrlässigkeit. Nur ausnahmsweise, wenn durch die Gefälligkeit ein vertragsähnlicher Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, tritt nach der Rechtsprechung eine vertragsähnliche Haftung ein.
 
Obwohl kein Schuldverhältnis vorliegt, kann das aufgrund einer Gefälligkeit Geleistete nicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden (§ 814 BGB). Ob ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vorliegt oder ein Vertrag, ist durch Auslegung zu ermitteln. Vom Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden ist der Gefälligkeitsvertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, eine unentgeltliche Leistung zu erbringen, so z. B. bei Leihe, Schenkung, zinslosem Darlehen. Meist ist bei derartigen Verträgen gesetzlich eine Haftungserleichterung für den unentgeltlich Handelnden vorgesehen, sodass er nicht für jede Fahrlässigkeit haftet.

Universal-Lexikon. 2012.

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